Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tornado Torsysteme UG (haftungsbeschränkt)


I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge über den Verkauf, die Lieferung, Montage, Reparatur, Wartung und sonstige Leistungen der Tornado Torsysteme UG (haftungsbeschränkt), Kraiburger Straße 29, 84570 Polling - Oberflossing, nachfolgend „Tornado Torsysteme“ genannt.
  2. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Tornado Torsysteme ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Tornado Torsysteme in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos ausführt oder entgegennimmt.
  4. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, insbesondere in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Leistungsbeschreibungen, haben Vorrang vor diesen AGB.
  5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Rechts des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


2. Angebote, Vertragsschluss und Leistungsumfang

  1. Angebote, Kostenvoranschläge, Preisangaben, technische Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Unterlagen von Tornado Torsysteme sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  2. Sofern im Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist, ist Tornado Torsysteme an ein Angebot für die Dauer von 30 Kalendertagen ab Angebotsdatum gebunden.
  3. Die Bestellung oder Auftragserteilung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss dar. Ein Vertrag kommt erst durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung von Tornado Torsysteme in Textform, durch Beginn der Leistungsausführung oder durch Auslieferung der Ware zustande.
  4. Für Umfang, Beschaffenheit und Ausführung der geschuldeten Leistung sind vorrangig die Auftragsbestätigung sowie die dort in Bezug genommenen Angebots-, Planungs- und Leistungsunterlagen maßgeblich.
  5. Änderungen, Ergänzungen und Zusatzwünsche des Kunden nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch Tornado Torsysteme in Textform. Soweit dadurch Mehrkosten oder Terminverschiebungen entstehen, werden diese dem Kunden vor Durchführung der zusätzlichen Leistungen mitgeteilt und gesondert vereinbart.
  6. Technische Änderungen, die aufgrund technischer Klärung, zwingender Vorgaben des Herstellers, behördlicher Anforderungen oder der tatsächlichen baulichen Gegebenheiten erforderlich werden, bleiben vorbehalten, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, den vertragsgemäßen Gebrauch nicht beeinträchtigen und keine wesentliche Änderung der vereinbarten Beschaffenheit darstellen. Soweit dadurch Mehrkosten entstehen, werden diese nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Kunden berechnet.
  7. Angaben zu Maßen, Gewichten, Farben, Oberflächen, technischen Daten oder Ausführungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Handelsübliche, technisch unvermeidbare oder materialbedingte Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und die Verwendbarkeit der Leistung nicht beeinträchtigen.


3. Preise, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  1. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich sämtliche Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
  2. Gegenüber Unternehmern verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
  3. Fracht-, Versand-, Verpackungs-, Entsorgungs-, Anlieferungs-, Montage-, Kran-, Hebebühnen-, Maut- und sonstige Nebenkosten sind nur dann im Preis enthalten, wenn dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich ausgewiesen ist.
  4. Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart ist, gilt Folgendes:
    - 60 % der vereinbarten Gesamtvergütung sind nach Vertragsschluss und Rechnungsstellung als Abschlagszahlung fällig;
    - die Restvergütung ist nach Lieferung beziehungsweise bei Werk- und Montageleistungen nach Abnahme und Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.
  5. Die Bestellung von Waren, die Produktionsfreigabe sowie die Vereinbarung verbindlicher Liefer- oder Montageterminen erfolgen grundsätzlich erst nach vollständiger technischer Klärung, Vorliegen der erforderlichen Kundendaten und Eingang einer vereinbarten Abschlagszahlung. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
  6. Nicht im Angebot enthaltene Zusatzleistungen, Sonderarbeiten, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, nachträgliche Änderungen oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erforderliche Zusatzmaßnahmen werden nach vorheriger Information des Kunden und nach tatsächlichem Aufwand berechnet, soweit nicht ein Festpreis vereinbart wird.
  7. Soweit kein Pauschalpreis oder keine abweichende Einzelvereinbarung besteht, gelten die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten folgende Verrechnungssätze:
    - Monteurstunde: 69,00 EUR netto,
    - Fahrtkosten: 0,79 EUR netto je gefahrenem Kilometer.
    Gegenüber Verbrauchern erhöht sich der jeweilige Nettobetrag um die gesetzliche Umsatzsteuer. Eine individuell vereinbarte Fahrtkostenpauschale geht vor.
  8. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Tornado Torsysteme berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und den gesetzlichen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen. Gegenüber Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz; der Anspruch auf die gesetzliche Verzugspauschale bleibt unberührt.
  9. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nicht für Gegenansprüche, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.


4. Lieferung, Lieferfristen, Gefahrübergang und Montagevoraussetzungen

  1. Liefer- und Montagefristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Richtwerte.
  2. Vereinbarte Liefer- und Montagefristen beginnen erst, wenn
    - sämtliche technischen Fragen geklärt sind,
    - alle vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Maße, Freigaben und Informationen vorliegen,
    - die vereinbarten Montagevoraussetzungen erfüllt sind,
    - vereinbarte Abschlagszahlungen eingegangen sind und
    - etwa erforderliche Genehmigungen vorliegen.
  3. Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die Tornado Torsysteme nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen höherer Gewalt, Streik, rechtmäßiger Aussperrung, Betriebsstörungen, Krankheit, Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, Materialengpässen, behördlicher Maßnahmen oder nicht rechtzeitiger Mitwirkung des Kunden, verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen. Tornado Torsysteme wird den Kunden über Beginn und Ende derartiger Umstände unverzüglich informieren.
  4. Bei Lieferungen an Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder einen von diesem bestimmten Empfänger auf den Verbraucher über.
  5. Bei Lieferungen an Unternehmer geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Unternehmer über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und wenn Tornado Torsysteme zusätzlich Montage- oder Transportleistungen übernommen hat.
  6. Der Kunde hat rechtzeitig vor dem vereinbarten Montage- oder Liefertermin sicherzustellen, dass
    - der Montagebereich vollständig ausgeräumt, besenrein und frei zugänglich ist;
    - ausreichende Zufahrts-, Rangier-, Abstell- und Parkmöglichkeiten für Liefer- und Montagefahrzeuge bestehen;
    - ein geeigneter, tragfähiger und lotrechter Montageuntergrund vorhanden ist;
    - erforderliche Stromanschlüsse und, soweit für die Montage notwendig, eine geeignete Stromversorgung am Montageort bauseits vorhanden sind;
    - erforderliche Maße, insbesondere bei noch nicht fertiggestellten Fußböden ein verbindlicher Meterriss, rechtzeitig bereitgestellt werden;
    - erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen und Freigaben rechtzeitig vorliegen;
    - die Baustelle zum vereinbarten Termin frei und sicher zugänglich ist.
  7. Maurer-, Stemm-, Beiputz-, Maler-, Abdichtungs-, Versiegelungs-, Elektro-, Leitungsverlege- und sonstige Nebenarbeiten sind nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.
  8. Geeignete Hubgeräte, Hebebühnen, Gerüste oder sonstige Hilfsmittel sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, vom Kunden auf dessen Kosten bereitzustellen.
  9. Werden aufgrund der Einbausituation zusätzliche Maßnahmen erforderlich, insbesondere Spezialbefestigungen, Distanzhülsen, Klebeanker, Sonderdübel, längere Schraub- oder Dübelverbindungen, Spezialabhängungen, Verstärkungen oder zusätzliche Leitungsverlegungen, sind diese nur geschuldet, wenn sie zusätzlich vereinbart werden.
  10. Kann die Lieferung oder Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, ist Tornado Torsysteme berechtigt, die dadurch erforderlichen zusätzlichen Fahrt-, Warte-, Lager- und Arbeitskosten nach tatsächlichem Aufwand zu berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  11. Bei Demontagearbeiten können, insbesondere aufgrund der vorhandenen Bausubstanz, der ursprünglichen Befestigung oder verdeckter Mängel, Beschädigungen oder Ausbrüche an Putz, Mauerwerk, Laibungen, Bodenbelägen oder sonstigen Bauteilen entstehen. Tornado Torsysteme haftet hierfür nur nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser AGB und nicht, soweit die Schäden ausschließlich auf der Beschaffenheit, dem Alter oder bereits vorhandenen Vorschäden der Bausubstanz beruhen.


5. Mitwirkungspflichten, Maße und technische Voraussetzungen

  1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm übermittelten Maße, Angaben, Pläne, Unterlagen und technischen Vorgaben vollständig und richtig sind. Soweit Tornado Torsysteme ein Aufmaß vor Ort ausdrücklich übernommen hat, bleibt die Verantwortung für das Aufmaß bei Tornado Torsysteme, soweit nicht unrichtige oder unvollständige Informationen des Kunden hierfür ursächlich waren.
  2. Erkennt der Kunde nach Vertragsschluss Umstände, die die vereinbarte Ausführung beeinträchtigen oder zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen könnten, hat er Tornado Torsysteme hierüber unverzüglich zu informieren.
  3. Der Kunde stellt sicher, dass Tornado Torsysteme und deren Erfüllungsgehilfen die Baustelle während der vereinbarten Arbeitszeiten sicher betreten und die vereinbarten Leistungen ungehindert ausführen können.
  4. Soweit Arbeiten an elektrischen Anlagen, Anschlüssen oder Steuerungen nicht ausdrücklich beauftragt sind, obliegen diese dem Kunden beziehungsweise einem von ihm zu beauftragenden Fachbetrieb.


6. Sonderanfertigungen, Stornierungen und Terminverschiebungen

  1. Produkte, die nach kundenindividuellen Vorgaben, insbesondere nach Sondermaßen, besonderen Farben, Ausstattungen, technischen Spezifikationen oder sonstigen individuellen Anforderungen gefertigt oder beschafft werden, können nach Produktionsfreigabe regelmäßig nicht anderweitig oder nur mit erheblichem Wertverlust verwertet werden.
  2. Soweit der Kunde nach Vertragsschluss eine Änderung oder Stornierung wünscht, wird Tornado Torsysteme prüfen, ob und zu welchen Bedingungen dies noch möglich ist. Bereits entstandene Kosten, insbesondere Planungs-, Bestell-, Material-, Produktions-, Lager-, Transport- und Fremdkosten, sowie ein angemessener Vergütungsanteil für bereits erbrachte Leistungen sind vom Kunden zu tragen, soweit Tornado Torsysteme hierfür einen Anspruch nach den gesetzlichen Vorschriften hat.
  3. Gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt. Ein gesetzlicher Ausschluss des Widerrufsrechts bei kundenspezifisch hergestellten Waren richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
  4. Sagt der Kunde einen verbindlich vereinbarten Montage-, Reparatur- oder Servicetermin kurzfristig ab oder verschiebt ihn, kann Tornado Torsysteme den nachweislich entstandenen Schaden, insbesondere Kosten für Personal, Anfahrt, Disposition und reservierte Geräte, nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


7. Abnahme bei Werk- und Montageleistungen

  1. Bei Werk-, Montage-, Reparatur- und sonstigen Leistungen, die eine Abnahme voraussetzen, ist der Kunde verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung nach Fertigstellung abzunehmen, sofern nicht wesentliche Mängel vorliegen.
  2. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich unmittelbar nach Fertigstellung und Inbetriebnahme gemeinsam mit dem Kunden oder einer von ihm bevollmächtigten Person. Über die Abnahme kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden. Darin sind erkennbare Mängel und gegebenenfalls vereinbarte Restarbeiten festzuhalten.
  3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Tornado Torsysteme wird berechtigte und festgestellte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen.
  4. Verlangt Tornado Torsysteme nach Fertigstellung unter Setzung einer angemessenen Frist die Abnahme und verweigert der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Benennung mindestens eines konkreten Mangels, gilt die Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften als abgenommen.
  5. Gegenüber Verbrauchern gilt Ziffer 7.4 nur, wenn Tornado Torsysteme den Verbraucher zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
  6. Nimmt der Kunde eine Leistung ab, obwohl ihm ein Mangel bekannt ist, stehen ihm die Rechte wegen dieses Mangels nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
  7. Eine Nutzung oder Inbetriebnahme der Anlage kann im Einzelfall eine konkludente Abnahme darstellen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Regelungen zur Abnahmefiktion nach Ziffern 7.4 und 7.5 bleiben hiervon unberührt.
  8. Wünscht der Kunde trotz Abnahmefähigkeit einen gesonderten oder späteren Abnahmetermin, kann Tornado Torsysteme den hierdurch entstehenden zusätzlichen Fahrt- und Arbeitsaufwand nach vorheriger Information des Kunden berechnen.


8. Sachmängelhaftung, Wartung und Mängelrügen

  1. Für Mängel an Waren und Werkleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes bestimmt ist.
  2. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte uneingeschränkt. Vereinbarungen über gebrauchte Waren, insbesondere eine zulässige Verkürzung der Verjährungsfrist, bedürfen einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung.
  3. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln ein Jahr ab Ablieferung der Ware beziehungsweise ab Abnahme der Werkleistung. Davon ausgenommen sind Ansprüche
    - wegen arglistig verschwiegener Mängel,
    - aus einer übernommenen Garantie,
    - wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    - wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
    - nach dem Produkthaftungsgesetz sowie
    - soweit gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen gelten, insbesondere bei Bauwerken oder Leistungen, deren Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht.
  4. Gegenüber Unternehmern ist die gelieferte Ware oder erbrachte Leistung unverzüglich nach Ablieferung beziehungsweise Abnahme zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind Tornado Torsysteme unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Ablieferung oder Abnahme, in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, bleiben unberührt.
  5. Kein Sachmangel liegt vor, soweit eine Beeinträchtigung beruht auf
    - natürlichem Verschleiß;
    - unsachgemäßer Bedienung, Nutzung oder Belastung;
    - fehlender, verspäteter oder nicht fachgerechter Wartung;
    - nicht von Tornado Torsysteme ausgeführten Veränderungen, Reparaturen oder Eingriffen;
    - ungeeigneten oder mangelhaften baulichen Voraussetzungen;
    - äußeren Einwirkungen, Unfall, Vandalismus, Feuer, Wasser, Überspannung oder vergleichbaren Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs vonTornado Torsysteme.
  6. Werden Waren oder Anlagen durch Dritte verändert, repariert oder bearbeitet, bleiben Mängelansprüche bestehen, soweit der Kunde nachweist, dass der geltend gemachte Mangel nicht auf diese Veränderung, Reparatur oder Bearbeitung zurückzuführen ist.
  7. Wartungs- und Prüfpflichten, die sich aus Herstellervorgaben, gesetzlichen Bestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften oder der Art der Anlage ergeben, sind vom Kunden zu beachten. Eine Wartung durch Tornado Torsysteme ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.


9. Haftung

  1. Tornado Torsysteme haftet unbeschränkt
    - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
    - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
    - nach dem Produkthaftungsgesetz;
    - im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie
    - soweit eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
  2. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Tornado,Torsysteme nur auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  3. Im Übrigen ist die Haftung von Tornado Torsysteme wegen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  4. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Tornado Torsysteme.


10. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von Tornado Torsysteme.
  2. Gegenüber Unternehmern bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von Tornado Torsysteme.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und Tornado Torsysteme Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, Beschädigungen oder Verlust, unverzüglich mitzuteilen.
  4. Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Der Unternehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt Tornado Torsysteme bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich Umsatzsteuer ab. Tornado Torsysteme nimmt die Abtretung an. Der Unternehmer bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Tornado Torsysteme ordnungsgemäß nachkommt.
  5. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmer erfolgt stets für Tornado Torsysteme. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht Tornado Torsysteme gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt Tornado Torsysteme Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
  6. Soweit gelieferte Waren durch Verbindung oder Einbau wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende Rechte aus einem Eigentumsvorbehalt bestehen insoweit nur, soweit dies rechtlich zulässig ist.


11. Besondere Bestimmungen für Reparatur-, Wartungs- und Serviceaufträge

  1. Kostenvoranschläge für Reparaturen oder Serviceleistungen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Stellt sich bei Durchführung einer Reparatur heraus, dass zusätzliche Arbeiten oder Ersatzteile erforderlich sind, informiert Tornado Torsysteme den Kunden vor deren Ausführung, soweit dies möglich und zumutbar ist. Zusätzliche Leistungen werden nur nach entsprechender Beauftragung des Kunden ausgeführt, es sei denn, es handelt sich um geringfügige Maßnahmen, die zur Vermeidung eines unmittelbaren Schadens oder zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit zwingend erforderlich sind und eine vorherige Rücksprache nicht möglich ist.
  3. Der Kunde hat Tornado Torsysteme vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Störungen, Vorschäden, Veränderungen durch Dritte, besondere Gefahrenquellen und sonstige für die Durchführung relevante Umstände zu informieren.
  4. Soweit ausgebaute oder ausgetauschte Teile nicht ausdrücklich an den Kunden herausgegeben werden sollen, gehen diese nach Ausbau in das Eigentum von Tornado Torsysteme über. Dies gilt nicht, soweit der Kunde vor Beginn der Arbeiten ausdrücklich die Herausgabe verlangt.
  5. Ein Anspruch auf Ersatz eines lediglich aufgrund von Verschleiß, Alterung oder fehlender Wartung ausgefallenen Bauteils besteht nicht, soweit kein Sachmangel oder sonstiger von Tornado Torsysteme zu vertretender Umstand vorliegt.


12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Liefer- oder Montageort, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz von Tornado Torsysteme. Tornado Torsysteme ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.


Ende der AGB

Stand: September 2026